Verordnungsfähigkeit Trink- und Sondennahrung
Verordnungsfähigkeit Trink- und Sondennahrung
Verordnungsfähigkeit Trink- und Sondennahrung

Verordnungsfähigkeit von Trink- und Sondennahrung

Trink- und Sondennahrungen zählen zu den Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke (sog. bilanzierte Diäten). Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Sie zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkasse (GKV) verordnet werden. Die rechtlichen Grundlagen hierzu werden in der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in Kapitel I geregelt. 

Trink- und Sondennahrung ist demnach bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit zur ausreichenden normalen Ernährung verordnungsfähig, wenn:

  • eine Modifizierung der normalen Ernährung oder
  • sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen

zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen.

Die enterale Ernährung sowie sonstige Maßnahmen schließen sich hierbei nicht aus, sondern können miteinander verbunden werden.

Voraussetzungen für die Verordnung von Trink- und Sondennahrung

Bevor Ihr behandelnder Arzt ein Rezept, z.B. für hochkalorische Trinknahrung oder Sondennahrung, ausstellt, muss er zunächst beurteilen, ob ein Ernährungsrisiko vorliegt und ob ggf. andere Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation geeignet sind.

Ob ein Ernährungsrisiko vorliegt, kann Ihr Arzt anhand von einigen Parametern, wie dem Body-Mass-Index, dem Gewichtsverlauf der letzten sechs Monate sowie der Nahrungszufuhr ermitteln. Hierzu können etablierte Screening-Tools, wie das Malnutrition Universal Screening Tool (MUST) oder das Subjective Global Assessment (SGA) zum Einsatz kommen. 

Weitere Informationen zur Erfassung des Ernährungszustandes sowie zu Screening- und Assessment-Tools finden Sie in unserer Infothek unter Diagnose Mangelernährung.  

Zu den Screeningtools

Konnte der Arzt ein Ernährungsrisiko bei Ihnen feststellen, wird er in der Regel prüfen, welche Maßnahmen sich neben dem Einsatz von Trink- bzw. Sondennahrung zur Verbesserung der Ernährungssituation eignen. Hier finden Sie einen Überblick über mögliche Maßnahmen:

Problem Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation
Unzureichende Energiezufuhr
  • Anreicherung der Nahrung mit Hilfe natürlicher Lebensmittel (z.B. Butter, Sahne, Vollmilch, Fruchtsäfte, Öle, Nahrungsmittel mit hoher Energie- und Nährstoffdichte)
  • Einsatz von kalorien- und nährstoffreichen Zwischenmahlzeiten
  • Überprüfung restriktiver Diäten
Schluckstörungen
  • Geeignete Lagerung
  • Anpassung der Konsistenz der Nahrung
  • Einsatz von Heilmitteln zur Verbesserung der Essmotorik, wie Logopädie oder Ergotherapie 
Kaustörungen Behebung von Kaustörungen (Mundpflege, -hygiene, Zahnbehandlungen bzw. -sanierungen, funktionsfähige Zahnprothese)
Medikamente Prüfung möglicher Nebenwirkungen auf Appetit und Ernährungszustand
Trinkmenge Sicherstellen einer ausreichenden Trinkmenge
Soziale Maßnahmen
  • Einsatz von Hilfsmitteln zur Erleichterung der Nahrungsaufnahme (z.B. Besteck, Trinkhilfen)
  • Unterstützung beim Einkauf, Lieferung von Produkten (z.B. Essen auf Rädern)
  • Beratung von Angehörigen
  • Zeit und Zuwendung beim Essen

Diese Checkliste können Sie sich hier herunterladen:

Checkliste herunterladen

 

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann Ihnen Ihr Arzt Trink- bzw. Sondennahrung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkasse (GKV) verordnen. 

Sollten die Vorrausetzungen für die Verordnung und Erstattung v.a. für Trinknahrung nicht gegeben sein, können Sie die Produkte auch ohne Rezept kaufen, z.B. in einem Sanitätshaus, der Apotheke oder auch online.

Auch für Privatversicherte werden die Kosten für Trink- und Sondennahrung in der Regel übernommen. Je nach Versicherungsvertrag kann es jedoch Ausnahmen geben. Daher sollten Sie vorab mit Ihrer Versicherung Kontakt aufnehmen und abklären, welche Bedingungen bei Ihnen vorliegen. 

Welche Trink- und Sondennahrungen sind verordnungsfähig?

Die Anforderungen an verordnungsfähige Produkte werden ebenfalls in der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) geregelt. Verordnungsfähige enterale Standard-Produkte im Sinne der Richtlinie sind:

  • Elementardiäten (Trinknahrungen) und Sondennahrungen, die bei der überwiegenden Zahl der Indikationen für enterale Ernährung einsetzbar sind,
  • die vollbilanziert sind, d.h. als alleinige Nahrungsquelle geeignet sind und
  • mindestens 1 kcal / ml enthalten. 

Beispiele für verordnungsfähige Standard-Trinknahrungen

Verordnungsfähige Trinknahrung

Beispiele für verordnungsfähige Standard-Sondennahrungen

Verordnungsfähige Sondennahrung

Bei gegebener Indikation können Spezial-Produkte verordnet werden, die aufgrund ihrer Nährstoffzusammenstellung für bestimmte Krankheitsbilder ausgewiesen sind, z.B. 

  • Produkte mit Anpassungen für niereninsuffiziente Patienten,
  • niedermolekulare oder speziell mit mittelkettigen Fettsäuren (MCT-Fette) angereicherte Produkte für Patienten mit Fettverwertungsstörungen oder Stoffwechsel- und Resorptionsstörungen (z.B. Kurzdarmsyndrom, Mukoviszidose),
  • altersadaptierte Produkte für Säuglinge und Kleinkinder.

Beispiele für verordnungsfähige Produkte für Patienten mit Niereninsuffizienz

Verordnungsfähige Trink- und Sondennahrung Niereninsuffizienz

Beispiele für verordnungsfähige, niedermolekulare Nahrungen für Patienten mit Fettverwertungsstörungen oder Stoffwechsel- und Resorptionsstörungen

Verordnungsfähige Sondennahrung niedermolekular

Rezeptierung von Trink- und Sondennahrung: das ist zu beachten

Für die Rezeptierung von Trinknahrung und Sondennahrungen gelten ähnliche Regeln wie bei Arzneimitteln. Die Verordnung erfolgt daher auf einem Standard-Arzneimittelrezept (dem sogenannten Muster 16). Anhand von Beispielen zeigen wir Ihnen, was Sie bei der Rezeptierung von Trinknahrung, Sondennahrung und den dazugehörigen Hilfsmitteln und PEG-Verbandstoffen berücksichtigen sollten. 

Rezept Verordnung Trinknahrung

Rezeptbeispiel für hochkalorische Trinknahrung

  1. Nie ankreuzen, da Nahrungen keine Hilfsmittel sind.
  2. Aut-idem-Regelung ankreuzen, um einen Austausch des Produktes zu vermeiden.
  3. Versorgungszeitraum: Monatsbedarf oder max. 3-Monatsbedarf.
  4. Benötigte Stückzahl oder Kartonmenge und Produktbezeichnung angeben.
  5. Es dürfen keine Diagnosen auf dem Rezept vermerkt werden.

Bei einer Verordnung von enteraler Ernährung ist eine Zuzahlung von 10% je Zeilenwert zu zahlen, jedoch mindestens 5,00 € und höchstens 10,00 € je ausgestellter Verordnung.

Tipp: Um die Zuzahlung für Patienten gering zu halten, lohnt es sich, Trinknahrungen mit einer Verpackungseinheit von 30 oder 32 Flaschen pro Karton zu nutzen statt Verpackungseinheiten mit nur 24 Flaschen.

Beispiel: 

  • Zuzahlung lovital® complete energy 2.0 mit 30 Flaschen pro Karton: 10,00 € (ca. 0,33 € pro Flasche)
  • Zuzahlung lovital® complete energy 2.0 mit 24 Flaschen pro Karton  9,80 €  (ca. 0,41 € pro Flasche)

Wichtig zu wissen

Diagnosen gehören bei der Verordnung von Arzneimitteln nicht auf das Rezept. Die Dokumentation zur Begründung der Therapieentscheidung sollte nur in der Patientenakte zu finden sein. Bei einer Hilfsmittelverordnung ist die Angabe einer Diagnose auf dem Rezept jedoch erforderlich (§ 7 Abs. 2 Hilfsmittel-Richtlinie).

Rezept Verordnung Sondennahrung

Rezeptbeispiel für Sondennahrung und Verbandstoffe

  1. Nie ankreuzen, da Nahrungen und Verbandsstoffe keine Hilfsmittel sind.
  2. Aut-idem-Regelung ankreuzen, um einen Austausch des Produktes zu vermeiden.
  3. Benötigte Stückzahl oder Kartonmenge und Produktbezeichnung angeben.
  4. Es dürfen keine Diagnosen auf dem Rezept vermerkt werden.

PEG-Verbandssets sollten getrennt von der Nahrung auf einem Rezept verordnet werden. Bei einer Verordnung von enteraler Ernährung ist eine Zuzahlung von 10% je Zeilenwert zu zahlen, jedoch mindestens 5,00 € und höchstens 10,00 € je ausgestellter Verordnung. 

Rezept Verordnung Hilfsmittel enteral

Rezeptbeispiel für Hilfsmittel zur enteralen Ernährung

  1. Feld „Hilfsmittel“ immer ankreuzen!
  2. Stückzahl, Applikationsform und Produktbezeichnung angeben.
  3. Diagnose muss auf dem Rezept vermerkt sein!

Für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (z.B. Überleitgeräte), gilt eine Zuzahlung von 10 % des Abgabepreises je Packung, insgesamt jedoch höchstens 10,00 € für den Monatsbedarf, auch wenn Artikel aus verschiedenen Produktgruppen bezogen werden.

Die ausgewählten Produkte dürfen generell so lange verordnet werden, bis der gewünschte Ernährungszustand erreicht wurde oder sich der Patient wieder ausreichend normal ernähren kann.  

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